Grenzpunkte liegen auf dem Tisch Ausschnitt eines Baugebiets

Liegenschaftsvermessung

Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungen, die Änderungen des Liegenschaftskatasters bewirken, beispielsweise die Zerlegung (Teilung) eines Flurstücks.

Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften landesweit nach und ist von fundamentaler Bedeutung für die Sicherung des Grundeigentums, den Grundstücksverkehr, die Besteuerung sowie die Ordnung von Grund und Boden.

Aus gutem Grund handelt es sich deshalb bei Liegenschaftsvermessungen um hoheitliche Aufgaben, die ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und – mit Einschränkungen – von den unteren Vermessungsbehörden durchgeführt werden dürfen. Die Kosten einer Liegenschaftsvermessung sind durch die Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen landesweit einheitlich und verbindlich festgelegt.

Folgende Vorgänge sind Liegenschaftsvermessungen:

Flurstückszerlegung

Bei der Flurstückszerlegung werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt und – falls beantragt – in der Örtlichkeit abgemarkt, d.h. mit amtlichen Grenzzeichen sichtbar gemacht. Flurstückszerlegungen dürfen im Regelfall nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden, in Sonderfällen auch von der unteren Vermessungsbehörde.

Die untere Vermessungsbehörde übernimmt die Zerlegung ins Liegenschaftskataster und dokumentiert diese Veränderung im sogenannten Fortführungsnachweis (FN). Auf Grundlage des FN kann die für den Eigentumsübergang notwendige Änderung des Grundbuchs beim Grundbuchamt bzw. Notar beantragt werden.

Grenzfeststellung

Grenzfeststellungen sind Vermessungen zur Übertragung der im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzen in die Örtlichkeit zur Abmarkung bzw. Prüfung der Abmarkung bestehender Grenzen. Die Grenzfeststellung erfolgt auf Antrag mindestens eines Angrenzers.

Gebäudeaufnahme

Das Vermessungsgesetz verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks, neu errichtete Gebäude oder den Grundriß betreffende Änderungen bestehender Gebäude nach Fertigstellung von einem ÖbVI oder der zuständigen unteren Vermessungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtmessungsamt) für das Liegenschaftskataster aufnehmen zu lassen. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Aufnahme von Amts wegen.

Straßenschlussvermessung

Die Straßenschlussvermessung ist ein Sonderfall der Flurstückszerlegung: Nach dem vollendeten Ausbau einer Straße (oder einer anderen „langgestreckten Anlage“ wie einem Radweg oder einer Bahntrasse) werden die Flurstücksgrenzen dem tatsächlichen Ausbau entsprechend neu festgelegt.

Baulandumlegung

Freiwillige oder gesetzliche Baulandumlegungen sind Verfahren zur Neuordnung der Flurstücksgrenzen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Durch die Umlegung werden nach Lage, Form und Größe für die in der Bauleitplanung vorgesehene Nutzung geeignete Flurstücke geschaffen.

Icon Email