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Flurstücks-
zerlegung

Bei der Flurstückszerlegung werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt und - falls beantragt - in der Örtlichkeit abgemarkt, d.h. mit amtlichen Grenzzeichen sichtbar gemacht. Flurstückszerlegungen dürfen im Regelfall nur von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden, in Sonderfällen auch von der Unteren Vermessungsbehörde.

Die Untere Vermessungsbehörde übernimmt die Zerlegung ins Liegenschaftskataster und dokumentiert diese Veränderung im sogenannten Fortführungsnachweis (FN). Auf Grundlage des FN kann die für den Eigentumsübergang notwendige Änderung des Grundbuchs beim Grundbuchamt bzw. Notar beantragt werden.

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